Gut-Menschen-Partei-Satzung in Deutsch-Land

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Bundessatzung der Gut-Menschen-Partei

Wohl-Stand. Frieden. Glück.
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Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name der Partei

§ 2 Ziele der Partei

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Rechte und Pflichten der Parteimitglieder

§ 6 Gebietsverbände

§ 7 Ordnungsverfahren gegen Mitglieder

§ 8 Ordnungsverfahren gegen Gebietsverbände

§ 9 Organe des Bundesverbandes

§ 10 Bundesparteitag

§ 11 Aufgaben des Bundesparteitages

§ 12 Zusammensetzung des Bundesparteitages

§ 13 Arbeit des Bundesparteitages

§ 14 Bundesvorstand

§ 15 Aufgaben des Bundesvorstandes

§ 16 Mitglieder und Wahl des Bundesvorstandes

§ 17 Arbeit des Bundesvorstandes

§ 18 Wahlrechtliche Mitgliederversammlung

§ 19 Aufstellung der Bewerber für Wahlen zum Europäischen Parlament

§ 20 Aufstellung der Bewerber für die Wahlen zum Deutschen Bundestag

§ 21 Einreichung der Wahlvorschläge für staatliche Wahlen

§ 22 Geltung der allgemeinen Verfahrensvorschriften

§ 23 Einberufung von Organen

§ 24 Stellvertretung

§ 25 Rücktritt und Nachwahl

§ 26 Teilnahme an Sitzungen von Organen

§ 27 Beschlussfähigkeit von Organen

§ 28 Anträge

§ 29 Fassung von Beschlüssen

§ 30 Wahlperiode

§ 31 Niederschriften

§ 32 Änderung von Satzungen des Bundesverbandes

§ 33 Mitglieder- und Delegiertenversammlungen

§ 34 Schiedsgerichtsordnung

§ 35 Bundesschiedsgericht und Landesschiedsgerichte

§ 36 Rechnungslegung

§ 37 Finanzordnung

§ 38 Auflösung und Verschmelzung der Partei

§ 39 Urabstimmung über Auflösung oder Verschmelzung

  1. Name der Partei
    1. 1Die Partei heißt „Gut-Menschen-Partei“. 2Die Kurzbezeichnung lautet „die Gut-Menschen“.
    2. 1Die Gut-Menschen-Partei hat ihren Sitz in Berlin. 2Sie wird in Deutschland tätig.
  2. Ziele der Partei

Die Gut-Menschen-Partei strebt ganz total moralisch nach bestem Wissen und Gewissen im Sinne des Allgemein-Wohls nach 1.) Wohl-Stand, 2.) Frieden und 3.) Glück für alle Menschen.

Konkret möchte die Gut-Menschen-Partei dafür 1.) eine Vermögens-Steuer von 100% ab 230.000 Euro Gesamt-Vermögen einführen, um ganz total tolle Bürger-Geschenke für alle Menschen finanzieren zu können und 2.) die Strafen für Gewalt-Verbrecher-Un-Menschen im Sinne von dauerhaften Folter-Strafen mit maximaler Intensität verschärfen, so dass es dann in der Folge generell keine Gewalt – also keine 1.) körperliche Gewalt (Mord, schwere Körper-Verletzung, Vergewaltigung etc.) und auch keine 2.) strukturelle Gewalt (Ausbeutung der angestellten Lohn-Arbeiter:innen und generell Miss-Achtung des Allgemein-Wohls) mehr geben wird, weil kein Mensch mehr angesichts der dann ganz total abschreckenden Strafen für Gewalt-Verbrecher-Un-Menschen bereit sein wird überhaupt jemals Gewalt zu verbrechen.

Konkret ist die Gut-Menschen-Partei damit die einzige Partei in Deutsch-Land, die überhaupt das Grund-Gesetz tatsächlich in die Tat umsetzen möchte, weil alle anderen Parteien – 1.) die etablierten Parteien und auch 2.) die Klein-Parteien – grundsätzlich tägliche Gewalt in Deutsch-Land fälschlicherweise als unabänderlich akzeptieren – obwohl das Grund-Gesetz die Würde des Menschen als unantastbar festlegt.

Insofern ist die Gut-Menschen-Partei die einzige Partei in Deutsch-Land, die die Würde des Menschen auch tatsächlich in der konkreten Rechts-Praxis als unantastbar durchsetzen will – eben konkret durch Folter-Strafen für Gewalt-Verbrecher-Un-Menschen, damit dann in der Folge alle Menschen entsprechend des Grund-Gesetzes ohne Gewalt in Frieden leben können.

Nur so ist Frei-Heit – eben Frei-Heit von Gewalt – überhaupt möglich. Die Gut-Menschen-Partei ist also für 1.) eine effektive Demo-Kratie-Volks-Herr-Schaft und für einen 2.) in Zukunft dann auch überhaupt erst wirklich abschreckenden Rechts-Staat.

  1. Erwerb der Mitgliedschaft
    1. 1Die Mitgliedschaft für 10 Euro im Monat kann erwerben, wer
  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. sich zu den Grundsätzen der Partei bekennt und die Satzungen der Partei anerkennt.

2Personen, die wegen einer gerichtlichen Entscheidung die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder der Partei sein.

  1. Niemand kann gleichzeitig Mitglied der Partei und einer anderen mit ihr im politischen Wettbewerb stehenden politischen Partei, Wählergruppe oder sonstigen politischen Vereinigung sein.
  2. Die Mitgliedschaft wird beim Bundesvorstand beantragt.
  3. 1Ein Mitglied gehört dem örtlich zuständigen Verband niedrigster Stufe der Partei an. 2Örtlich zuständig ist der Verband, in dessen Gebiet es seinen Wohnsitz hat. 3Es kann beantragt werden, dass die Mitgliedschaft in einem anderen Verband niedrigster Stufe der Partei begründet wird. 4Über einen solchen Antrag entscheiden im Einvernehmen der Vorstand des örtlich zuständigen Verbandes und der Vorstand des Verbandes, für den die Mitgliedschaft beantragt wurde. 5Der Antrag soll bewilligt werden, wenn dafür nachvollziehbare Gründe vorgetragen werden. 6Die Vorstände setzen den Bundesvorstand von ihrer Entscheidung in Kenntnis.
  4. 1Über Aufnahmeanträge von Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, entscheidet der Bundesvorstand und weist das Mitglied gegebenenfalls einem Gebietsverband der Partei zu.

2Es kann nicht Mitglied werden, wer volksverhetzende oder die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung befürwortende Äußerungen tätigt oder Handlungen vornimmt oder fördert, die auf die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet sind. 3Dies gilt auch für Bewerber, die rassistisch motivierte Delikte begehen.

  1. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft in der Partei endet durch den Tod, den jederzeit möglichen Austritt oder den Ausschluss des Mitglieds aus der Partei.
    2. 1Um aus der Partei auszutreten muss die Austrittserklärung schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand des Verbandes niedrigster Ebene abgegeben werden, in dem die Mitgliedschaft besteht. 2Dieser leitet die Austrittserklärung unverzüglich an die Vorstände der übergeordneten Verbände weiter.
    3. Mit der Mitgliedschaft enden auch alle mitgliedschaftlichen Rechte gegenüber der Partei, ihren Gliederungen, Organen oder Mitgliedern.
  2. Rechte und Pflichten der Parteimitglieder
    1. 1Jedes Mitglied hat das Recht, sofern Satzungen und Geschäftsordnungen der Partei nichts anderes bestimmen, an den parteiöffentlichen Veranstaltungen und Gremiensitzungen der Partei teilzunehmen.

2Das aktive Wahlrecht bei Wahlen innerparteilichen Ämtern und Funktionen steht einem Mitglied erst zu, wenn die Mitgliedschaft seit mindestens zwei Monate besteht. 3Wechselt ein Mitglied den Verband innerhalb der Partei, in dem es Mitglied ist, so ruht das aktive Wahlrecht des Mitglieds in dem neuen Verband für eine Dauer von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Verbandswechsel wirksam geworden ist.

  1. 1Mitglieder haben die politischen Ziele der Partei entsprechend den Grundsätzen zu fördern

und

  1. die Satzungen der Partei und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Organe der Partei zu beachten,
  2. anderen Mitgliedern mit Respekt zu begegnen,
  3. bei Wahlen zu Parlamenten, kommunalen Volksvertretungen und zu sonstigen Wahlämtern, die durch Volkswahl besetzt werden, nicht mit den Kandidaten der Partei zu konkurrieren

sowie

  1. Beiträge gemäß der Finanzordnung zu entrichten.
  1. 1Beim Bundesverband wird eine zentrale Mitgliederdatei geführt, in der Name, Wohnort, Geburtsdatum und weitere Angaben der Mitglieder festgehalten werden, die für die Arbeit der Partei notwendig sind. 2Die notwendigen Angaben legt der Bundesvorstand im Einzelnen in einem Beschluss fest. 3Dieser wird in geeigneter Weise parteiweit veröffentlicht. 4Mitglieder haben dem Bundesverband unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die für die zentrale Mitgliederdatei erhobenen Daten ändern.
  2. 1Soweit es für die Er-Füllung der Aufgaben erforderlich ist, die ihnen nach den Satzungen zugewiesen sind, werden den Organen der Partei aus der zentralen Mitgliederdatei Daten zur Verfügung gestellt. 2Die personenbezogenen Daten werden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erhoben, verwaltet und genutzt. 3Der Bundesvorstand trifft nähere Regelungen zum Datenschutz sowie zur Einrichtung, Führung und Nutzung der Mitgliederdatei.
  1. Gebietsverbände 
    1. 1Die Gut-Menschen-Partei ist in Landesverbände gegliedert. 2Landesverbände können nach ihren örtlichen Bedürfnissen gebietliche Untergliederungen als nachgeordnete Gebietsverbände einrichten (Kreisverbände, Ortsverbände). 3Sie haben dabei die hinreichende Möglichkeit der Mitglieder zu sichern, an der innerparteilichen Willensbildung teilzunehmen. 4Die Einrichtung von gebietlichen Untergliederungen muss zuvor in Schrift- oder Textform durch den Bundesvorstand genehmigt werden.
    2. Landesverbände und die nachgeordneten Gebietsverbände sind in ihrem Bereich für die politische und organisatorische Arbeit der Partei zuständig, sofern nicht die staatlichen Vorschriften oder die Satzungen höherrangiger Verbände eine andere Regelung treffen.
    3. 1Satzungen der Landesverbände benötigen eine Genehmigung durch den Bundesvorstand, damit sie wirksam werden. 2Der Bundesvorstand prüft dabei, ob Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, gegen die höherrangigen Satzungen oder die Grundsätze der Partei vorliegen.
    4. 1Die Landesverbände sind verpflichtet, vor Wahlabreden und Koalitionsverhandlungen mit oder Koalitionsaussagen zugunsten anderer Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen zum Deutschen Bundestag oder zu einer Volksvertretung auf Landesebene, Einvernehmen mit dem Bundesvorstand herzustellen. 2Bei Wahlen zu den kommunalen Volksvertretungen haben nachgeordnete Gebietsverbände entsprechend Einvernehmen mit dem Landesverband, dem sie angehören, herzustellen.
  2. Ordnungsverfahren gegen Mitglieder
    1. 1Verstößt ein Parteimitglied gegen die Satzungen, die Grundsätze oder die Ordnung der Partei, kann der Bundesvorstand oder der Vorstand des zuständigen Landesverbandes ein Ordnungsverfahren einleiten. 2Ein Ordnungsverfahren gegen den Bundesvorsitzenden kann nur durch Beschluss des Bundesvorstandes eingeleitet werden, der mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefasst wurde.
    2. 1In dem Ordnungsverfahren kann der Vorstand
  3. eine Rüge erteilen

oder

  1. das Recht zur Bekleidung einzelner oder aller Ämter innerhalb der Partei bis zu einer Dauer von drei Jahren aberkennen.

2Entscheidungen nach Satz 1. sind von dem Vorstand zu begründen. 

  1. 1Hat ein Parteimitglied vorsätzlich gegen die Satzungen oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstoßen und dieser dadurch schweren Schaden zugefügt, kann der nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Vorstand bei dem zuständigen Schiedsgericht den Ausschluss beantragen. 2Der Antrag ist zu begründen. 3Zuständig, über den Ausschlussantrag zu entscheiden, ist das Schiedsgericht des Landesverbandes, dem das Mitglied angehört.
  2. 1In dringenden und schwerwiegenden Fällen kann der Bundesvorstand zusammen mit dem Antrag auf Ausschluss an das Schiedsgericht gegenüber dem Mitglied anordnen, dass einzelne oder alle Rechte aus der Mitgliedschaft bis zu der Entscheidung des Schiedsgerichts ruhen.2Die Anordnung ist zu begründen.
  3. Ordnungsverfahren gegen Gebietsverbände
    1. 1Ein Gebietsverband kann wegen anhaltender und schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei kann
  4. aufgelöst

oder

  1. ausgeschlossen werden.

2Seine Organe können des Amtes enthoben werden.

  1. 1Maßnahmen nach Abs. 1 trifft der Bundesvorstand durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 2Der Beschluss ist zu begründen. 3Die Maßnahmen müssen zu ihrer dauerhaften Gültigkeit vom nächsten Bundesparteitag bestätigt werden.
  2. 1Sofern der Bundesvorstand von seiner Befugnis nach Absatz. 1 Satz 2 Gebrauch macht, hat er zugleich mit der Amtsenthebung zu regeln, dass die betroffenen Ämter kommissarisch besetzt werden. 2Die baldige reguläre Neubesetzung der Ämter ist von den zuständigen Organen in einem den Satzungen der Partei entsprechenden Wege einzuleiten.
  3. Organe des Bundesverbandes

Der Bundesparteitag und der Bundesvorstand sind die Organe des Bundesverbandes der Partei.

  1. Bundesparteitag
    1. 1Der Bundesparteitag ist das höchste Organ der Gut-Menschen-Partei. 2Seine Beschlüsse sind für die Mitglieder, Gliederungen und Organe der Partei im Rahmen der Satzungen und des Gesetzesrechts bindend.
    2. 1Der Bundesparteitag kann als ordentlicher oder als außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. 2Der ordentliche Bundesparteitag tritt in jedem zweiten Kalenderjahr zusammen. 3Ein außerordentlicher Bundesparteitag muss durch den Bundesvorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn dies durch den Bundesvorstand oder durch die Vorstände von mindestens drei Landesverbänden oder den Vorständen von mindestens der Hälfte der bestehenden Landesverbände oder von einem Viertel der Mitglieder der Partei verlangt wird. 4Für das Verlangen sind die Gründe schriftlich oder in Textform anzugeben. 5Wird das Verlangen von Parteimitgliedern gestellt, müssen sie Verlangen unter Angabe ihrer Mitgliedsnummer schriftlich unterzeichnen oder in geeigneter Form elektronisch signieren. 6Der Bundesparteitag kann als Präsenz-, Hybrid- oder Online-Parteitag durchgeführt werden. 7Bei Hybrid- und Online-Parteitagen sind elektronische Abstimmungen und Wahlen nach § 29 Abs. 2 S. 3 zulässig.
    3. 1Der Bundesvorstand informiert die Landesverbände mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich oder in Textform über die Einberufung eines ordentlichen Bundesparteitages. 2Die Landesverbände informieren die Delegierten des Bundesparteitags in ihrem jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich unverzüglich schriftlich oder in Textform. 3Der Bundesvorstand teilt den Landesverbänden mit einer Frist von drei Wochen die endgültige Einladung, die auch den Tagungsort enthalten muss, sowie die Tagesordnung schriftlich oder in Textform mit. 4Die Landesverbände leiten die endgültige Einladung den Bundesparteitagsdelegierten in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich unverzüglich schriftlich oder in Textform zu. 5Wird der Bundesparteitag als Mitgliederversammlung abgehalten, informieren die Landesverbände in gleicher Weise ihre Mitglieder.
  2. Aufgaben des Bundesparteitages
    1. Der Bundesparteitag hat die Aufgabe, über wesentliche politische, organisatorische und personelle Fragen zu beraten und zu beschließen.
    2. Der Bundesparteitag beschließt insbesondere über
  1. das Programm,
  2. grundlegende politische Fragen,
  3. die Bundessatzung, die Schiedsordnung, die Finanzordnung sowie die Wahlordnung,
  4. die Wahlprogramme für Wahlen zum Europäischen Parlament und zum Deutschen Bundestag,
  5. die Entlastung des Bundesvorstandes,
  6. die Bildung wie die Auflösung von Landesverbänden,
  7. die Verschmelzung der Partei mit anderen Parteien,
  8. an ihn gerichtete Anträge

sowie über

  1. die Auflösung der Partei.
  2. Der Bundesparteitag wählt
  1. den Bundesvorstand,
  2. drei Rechnungsprüfer

sowie

  1. die Mitglieder des Bundesschiedsgerichts.
  2. Der Bundesparteitag nimmt die Rechenschaftsberichte und die sonstigen Berichte des Bundesvorstandes entgegen.
  3. Zusammensetzung des Bundesparteitages
    1. 1Der Bundesparteitag besteht aus
  1. den Delegierten,
  2. den Mitgliedern des Bundesvorstandes

und

  1. den Vorsitzenden der Landesverbände.
  1. 1Sofern die Gesamtanzahl der Mitglieder 500 nicht übersteigt, wird der Bundesparteitag als Mitgliederversammlung abgehalten. 2In diesem Fall sind abweichend von Absatz 1 die teilnehmenden Parteimitglieder Mitglieder des Bundesparteitages.
  2. 1Die Delegierten werden von den Landesparteitagen gewählt. 2Die Landesparteitage wählen für jedes angefangene Vielfache der Zahl 25 an Mitgliedern ihres Landesverbandes einen Delegierten sowie einen weiteren zusätzlichen Delegierten zum Bundesparteitag, sofern dieser nicht als Mitgliederversammlung abgehalten wird.
  1. Arbeit des Bundesparteitages
    1. 1Der Bundesvorstand benennt zur Durchführung des Bundesparteitages ein Bundesparteitagspräsidium, welches aus drei Personen besteht und dem die Leitung des Bundesparteitages obliegt. 2Weiterhin benennt der Bundesvorstand weitere Organe des Bundesparteitages, sofern dessen Geschäftsordnung dies vorsieht. 3Über die Zusammensetzung seiner Organe fasst der Bundesparteitag Beschluss.
    2. 1Der Bundesparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Bis der Bundesparteitag eine Geschäftsordnung beschlossen hat, gilt die Geschäftsordnung, die für den vorhergehenden Bundesparteitag gegolten hat.
    3. 1Die Beschlüsse des Bundesparteitages werden in Schriftform protokolliert. 2Das Protokoll muss vom Bundesparteitagspräsidium geprüft und dessen Richtigkeit schriftlich bestätigt werden. 3Der Ablauf des Bundesparteitages ist als Niederschrift oder als Aufnahme auf einem Tonträger zu dokumentieren.
  2. Bundesvorstand
    1. 1 Der Bundesvorstand ist der Vorstand der Partei im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. 2Er vertritt die Partei gerichtlich und außergerichtlich.
    2. 1Der Bundesvorstand ist das politische Führungsorgan der Partei. 2Seine Beschlüsse sind im Rahmen der Satzungen von allen Gliederungen und Organen der Partei zu beachten.
  3. Aufgaben des Bundesvorstandes
    1. Der Bundesvorstand entwickelt politische Konzepte für die Partei und kommuniziert diese nach außen.
    2. Insbesondere gehört es zu den Aufgaben des Bundesvorstandes,
  1. Beschlüsse in allen politischen, organisatorischen oder finanziellen Fragen zu fassen, für die kein anderes Organ der Partei zuständig ist,
  2. über den Haushaltsplan, die mittelfristige Finanzplanung und über die finanziellen Abschlüsse des Bundesverbandes sowie über den nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Rechenschaftsbericht der Partei zu beschließen, bevor dieser an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weitergeleitet wird,
  3. die Vorsitzenden der Landesverbände mindestens einmal jährlich über die Tätigkeit des Bundesvorstandes sowie die politische und finanzielle Lage der Partei zu unterrichten,
  4. die Bundesparteitage vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen,
  5. die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament vorzubereiten

und

  1. in jedem zweiten Jahr den Delegiertenschlüssel nach § 12 Absatz 3 Satz 2 festzustellen.
  2. 1Der Bundesvorstand führt eine fortlaufende Sammlung der Beschlüsse des Bundesparteitages wie des Bundesvorstandes. 2Diese Sammlung ist parteiöffentlich.
  3. Mitglieder und Wahl des Bundesvorstandes
    1. Der Bundesvorstand besteht aus
  1. dem Parteivorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Bundesvorsitzenden,

und

  1. dem Schatzmeister.
  1. 1Die Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes erfolgt durch den Bundesparteitag in getrennten Wahlgängen. 2Die Wahlgänge werden nach der Reihenfolge in Abs. 1 durchgeführt. 3Die Wahlen erfolgen als Einzelwahlen.
  2. 1Falls die Wahl eines neuen Bundesvorstandes ansteht, soll der Bundesvorstand in der Einladung zum Bundesparteitag einen Vorschlag zur Wahl eines neuen Bundesvorstandes machen. 2Aus den Reihen des Bundesparteitages können weitere Wahlvorschläge gemacht werden. 3Der endgültige Wahlvorschlag führt die Bewerber in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen auf.
  3. Der Bundesvorstand bleibt im Amt, bis der neue Bundesvorstand sich konstituiert, indem er zum ersten Mal zusammentritt.
  1. Arbeit des Bundesvorstandes
    1. 1Der Bundesvorstand achtet darauf, dass die geltenden Satzungsbestimmungen der Partei, die verbindlichen Beschlüsse ihrer Organe sowie die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. 2Er kann zu diesem Zwecke Prüfungen innerhalb der Partei durchführen. 3Alle Organe der Partei sind verpflichtet, dem Bundesvorstand die dafür erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
    2. 1Der Bundesvorstand kann eines seiner Mitglieder entsenden, um an einem Parteitag oder einer Mitgliederversammlung eines Landesverbandes, eines sonstigen Gebietsverbandes der Partei teilzunehmen. 2Das entsandte Mitglied darf dort sprechen, Anträge stellen und genießt das aktive Abstimmungs- und Wahlrecht. 3Die Ausübung dieser Rechte ist nicht an eine Frist gebunden. 4Das entsandte Mitglied des Bundesvorstandes muss auf Verlangen nachweisen, dass es vom Bundesvorstand entsandt worden ist, indem es den entsprechenden Beschluss des Bundesvorstandes vorlegt.
    3. Der Bundesvorstand kann durch Beschluss für bestimmte Geschäfte oder Tätigkeitsbereiche in schriftlicher Form Vollmachten erteilen.
    4. Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
    5. 1Der Bundesvorstand tritt wenigstens dreimal im Jahr zusammen. 2Er wird vom Bundesvorsitzenden oder, falls dieser verhindert ist, durch einen seiner Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform einberufen. 3 Dabei sind Tagesordnung und Tagungsort mitzuteilen. 3Von der Einberufungsfrist nach Satz 1 kann abgesehen werden, falls dringliche Anlässe eine Einberufung mit kürzerer Frist notwendig machen.
    6. Der Bundesvorstand ist einzuberufen, wenn der Bundesvorsitzende, ein Drittel der Mitglieder des Bundesvorstandes oder die Vorstände von zwei Landesverbänden dies gegenüber dem Bundesvorstand schriftlich oder in Textform unter Angabe der Gründe verlangen.
  2. Wahlrechtliche Mitgliederversammlung
    1. Eine wahlrechtliche Mitgliederversammlung ist eine Versammlung der Parteimitglieder, die auf dem Gebiet eines für staatliche Wahlen eingerichteten Wahlkreises wohnhaft und zu der jeweiligen staatlichen Wahl wahlberechtigt sind.
    2. Es gelten die für die jeweilige Wahl gültigen gesetzlichen Vorschriften.
  3. Aufstellung der Bewerber für Wahlen zum Europäischen Parlament
    1. Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament werden auf einer besonderen Bundesdelegiertenversammlung aufgestellt.
    2. 1Die besondere Bundesdelegiertenversammlung besteht aus Delegierten der Landesverbände. 2Die Anzahl der Delegierten, die ein Landesverband entsendet, richtet sich nach der Zahl der in seinem Gebiet wohnhaften und zur Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigten Parteimitglieder. 3Der Delegiertenschlüssel nach § 12 Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 4Die Delegierten eines Landesverbandes werden von einer wahlrechtlichen Versammlung auf der Ebene des Landesverbandes aus deren Mitte gewählt. 5Die Satzungen der Landesverbände können abweichend vorsehen, dass die auf den jeweiligen Landesverband entfallenden Delegierten auf einer besonderen Landesdelegiertenversammlung gewählt werden. 6Deren Mitglieder werden aus der Mitte wahlrechtlicher Mitgliederversammlungen auf der Ebene der untergeordneten Gebietsverbände gewählt.
    3. Sofern die Gesamtanzahl der Parteimitglieder 500 nicht übersteigt, wird die besondere Bundesdelegiertenversammlung als wahlrechtliche Mitgliederversammlung auf Ebene der Bundesrepublik Deutschland abgehalten.
    4. Die Einberufung der besonderen Bundesdelegiertenversammlung erfolgt entsprechend § 10 Absatz 3.
    5. 1Falls der Bundesvorstand die Aufstellung von Landeslisten zur Wahl zum Europäischen Parlament nach § 8 Abs. 2 Europawahlgesetz beschließt, werden diese Listen aus der Mitte wahlrechtlicher Versammlungen auf Ebene der Landesverbände aufgestellt. 2Die Satzungen der Landesverbände können davon abweichend vorsehen, dass die Landesliste auf einer besonderen Landesdelegiertenversammlung aufgestellt wird, deren Mitglieder aus der Mitte wahlrechtlicher Mitgliederversammlungen auf der Ebene der untergeordneten Gebietsverbände gewählt werden. 3Das Weitere regeln die Satzungen der Landesverbände in Übereinstimmung mit den wahlrechtlichen Vorschriften.
  4. Aufstellung der Bewerber für die Wahlen zum Deutschen Bundestag
    1. Wahlkreisbewerber für die Wahlen zum Deutschen Bundestag werden auf wahlrechtlichen Mitgliedergliederversammlungen auf dem Gebiet des Wahlkreises gewählt.
    2. 1Landeslisten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag werden in wahlrechtlichen Mitgliedergliederversammlungen auf dem Gebiet des Landes aufgestellt. 2Die Satzungen der Landesverbände können abweichend vorsehen, dass die Landeslisten auf besonderen Landesdelegiertenversammlungen gewählt werden, welche nach § 19 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 gebildet werden. 3Das Weitere regeln die Satzungen der Landesverbände in Übereinstimmungen mit den einschlägigen wahlrechtlichen Vorschriften.
  5. Einreichung der Wahlvorschläge für staatliche Wahlen
    1. Die Wahlvorschläge für die Wahlen zum Europäischen Parlament werden vom Bundesvorstand eingereicht.
    2. Die Vorstände der Landesverbände reichen die Wahlvorschläge der Partei für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zu den Volksvertretungen in den Ländern ein.
    3. 1Die Vorstände der Landesverbände reichen die Wahlvorschläge für kommunale Wahlen ein. 2Sofern für das Wahlgebiet einer kommunalen Wahl ein örtlich zuständiger nachgeordneter Gebietsverband besteht, geht die Zuständigkeit nach Satz 1 auf dessen Vorstand über.
  6. Geltung der allgemeinen Verfahrensvorschriften
    1. Die Vorschriften der §§ 23 bis 33 gelten für die Partei, sofern diese Satzung keine abweichenden Regelungen trifft und keine abweichenden gesetzliche Bestimmungen gelten.
    2. Die Landesverbände und nachgeordneten Gebietsverbände können im Rahmen ihres Rechts auf Satzungsgebung ergänzende oder abweichende Regelungen treffen.
  7. Einberufung von Organen
    1. Die Vorstände der Gebietsverbände werden mindestens zweimal im Jahr, die Parteitage und Mitgliederversammlungen mindestens einmal im Jahr einberufen.
    2. Organe der Partei sind schriftlich oder in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  8. Stellvertretung
    1. 1Es werden stellvertretende Delegierte in gleicher Zahl wie die Delegierten gewählt. 2Wer im Falle einer Verhinderung das Vertretungsrecht ausübt, bestimmt sich nach Reihenfolge der Zahl der auf die stellvertretenden Delegierten entfallenen Stimmen.
    2. Vorsitzende und Mitglieder, die einem Organ angehören, werden durch ihre Stellvertreter vertreten, falls sie verhindert sind.
  9. Rücktritt und Nachwahl
    1. Will ein Mitglied eines Vorstandes oder einer Delegiertenversammlung oder ein Rechnungsprüfer von seinem Amt zurücktreten, ist dies gegenüber dem Vorstand des zuständigen Gebietsverbandes schriftlich zu erklären.
    2. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus dem Amt, hat eine Nachwahl auf der nächsten dafür zuständigen Versammlung stattzufinden.
  10. Teilnahme an Sitzungen von Organen

An Sitzungen von Organen der Partei nehmne nur Parteimitglieder teil, die in dem Organ zumindest eine beratende Stimme haben.

  1. Beschlussfähigkeit von Organen
    1. 1Organe der Partei sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder Delegierten anwesend ist. 2Wird der Bundesparteitag als Mitgliederversammlung abgehalten, so ist er beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Parteimitglieder anwesend sind. 3Sonstige Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, sofern mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
    2. 1Die Beschlussunfähigkeit eines Organs muss gerügt und durch die Leitung des Organs festgestellt werden. 2Eine entsprechende Rüge kann erhoben werden
  1. im Falle des Bundesvorstands von einem Vorstandsmitglied,
  2. im Falle von Delegiertenversammlungen von mindestens 20% der stimmberechtigten Delegierten,
  3. im Falle von Mitgliederversammlungen und sonstigen Organen von einem stimmberechtigten Mitglied.
  1. Die Rüge der Beschlussunfähigkeit muss erhoben werden, bevor über den jeweiligen Punkt der Tagesordnung Beschluss gefasst wird.
  2. 1Wurde die Beschlussunfähigkeit festgestellt, ist das Organ auf seiner nächsten Sitzung unabhängig von der Zahl der Anwesenden für die Tagesordnungspunkte beschlussfähig, über die wegen der Beschlussunfähigkeit nicht beschlossen werden konnte. 2Darauf muss in der Einladung hingewiesen werden.
  3. Anträge
    1. Anträge können stellen:
  1. Parteimitglieder an die Organe des Gebietsverbandes niedrigster Stufe, dem sie angehören,
  2. Vorstandsmitglieder an den Vorstand, dem sie angehören,
  3. jeder Vorstand eines Gebietsverbandes an die Organe des übergeordneten Gebietsverbandes

und

  1. jeder Vorstand an die Delegierten- oder Mitgliederversammlung seines Gebietsverbandes.
  1. 1Anträge an den Bundesparteitag müssen schriftlich oder in Textform mit einer Frist von vier Wochen an den Bundesvorstand gestellt werden. 2Sie werden in die Tagesordnung des Bundesparteitages aufgenommen und vom Bundesvorstand unverzüglich an die Vorstände der Landesverbände weitergeleitet. 3Anträge zu den angesetzten Tagesordnungspunkten können auf dem Bundesparteitag von mindestens fünf Delegierten des Bundesparteitages oder, falls der Bundesparteitag als Mitgliederversammlung durchgeführt wird, von zwölf anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern schriftlich oder in Textform an das Bundesparteitagspräsidium gerichtet werden.
  2. 1Anträge an die übrigen Organe, die schriftlich und mit einer Frist von einer Woche zu stellen sind, werden in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen. 2Anträge zu den Tagesordnungspunkten können in der Sitzung mündlich gestellt werden.
  1. Fassung von Beschlüssen
    1. 1Ein Beschluss eines Organs der Partei ist gefasst, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen. 2Enthaltungen werden nicht mitgezählt. 3Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
    2. 1Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. 2Auf Verlangen eines Viertels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist die Abstimmung geheim durchzuführen. 3Für elektronische Abstimmungen und Wahlen sind anerkannte, zertifizierte digitale Verfahren zu verwenden, die die Wahl- und Abstimmungsgrundsätze (insbesondere Freiheit, Gleichheit, Geheimheit, Öffentlichkeit des Verfahrens), Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten – als elektronisches Stimmformular gilt auch ein zertifiziertes Online-Wahlsystem (z. B. POLYAS). 4Besondere gesetzliche Vorgaben (z. B. für wahlrechtliche Versammlungen zur Aufstellung von Bewerbern) bleiben unberührt; es gelten § 18 Abs. 2 und die einschlägigen Wahlgesetze.
    3. Abstimmungen in den Vorständen der Verbände der Partei können auch im Umlaufverfahren erfolgen.
  2. Wahlperiode
    1. Die Periode für Wahlen zu parteiinternen Ämtern beträgt zwei Jahre.
    2. Für Schiedsgerichte der Partei beträgt die Wahlperiode vier Jahre.
    3. Nachwahlen werden nur für den Rest der laufenden Wahl- oder Amtsperiode durchgeführt.
  3. Niederschriften

1Von den Verhandlungen der Parteiorgane sind Niederschriften anzufertigen. 2Sie sind von der Sitzungsleitung und einem weiteren Teilnehmer zu unterzeichnen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

  1. Änderung von Satzungen des Bundesverbandes
    1. Anträge auf Änderung dieser Satzung können nur vom Bundesvorstand, von den Vorständen zweier Landesverbände oder von 20% der Mitglieder des Bundesparteitages gestellt werden.
    2. 1Über Änderungen von Satzungen des Bundesverbandes beschließt der Bundesparteitag. 2Entsprechende Beschlüsse benötigen eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 3Die Finanz- und die Schiedsgerichtsordnung werden mit der Mehrheit nach § 29 Absatz 1 geändert.
    3. 1Wird der Bundesparteitag als Delegiertenversammlung durchgeführt, so ist der Bundesparteitag für eine Änderung der Satzungen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Delegierten anwesend sind. 2Wird der Bundesparteitag als Mitgliederversammlung abgehalten, so ist er beschlussfähig, wenn mindestens 15% der Parteimitglieder anwesend sind.
  2. Mitglieder- und Delegiertenversammlungen
    1. Ortsverbände halten ihre Hauptversammlung als Mitgliederversammlung ab.
    2. 1Höhere Gebietsverbände halten bis zu einer Mitgliederzahl von 300 ihre Parteitage als Mitgliederversammlung ab. 2Auf Beschluss des Parteitages des zuständigen Landesverbandes kann ab einer Mitgliederzahl von 200 der Parteitag als Delegiertenversammlung durchgeführt werden. 3Mitglieder- und Delegiertenversammlungen können als Präsenz-, Hybrid- oder Online-Versammlungen durchgeführt werden – § 29 Abs. 2 S. 3 gilt entsprechend.
  3. Schiedsgerichtsordnung
    1. 1Die Partei gibt sich eine Schiedsgerichtsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. 2Die Schiedsgerichtsordnung regelt die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Schiedsgerichte.
    2. Die Schiedsgerichtsordnung muss den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör, ein gerechtes Verfahren und die Ablehnung von Mitgliedern eines Schiedsgerichts wegen Befangenheit gewährleisten.
    3. Die Schiedsgerichtsordnung sichert die Unabhängigkeit der Mitglieder der Schiedsgerichte.
    4. In der Schiedsgerichtsordnung wird geregelt, dass gegen die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds die Berufung an ein Schiedsgericht höherer Instanz möglich ist.
    5. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.
  4. Bundesschiedsgericht und Landesschiedsgerichte

Die Partei errichtet ein Bundesschiedsgericht und Landesschiedsgerichte.

  1. Rechnungslegung
    1. Der Bundesverband und die Gebietsverbände (rechnungspflichtige Verbände) sind zur Rechnungslegung nach den Vorschriften des Parteiengesetzes verpflichtet.
    2. 1Die rechnungspflichtigen Verbände erstellen jährlich einen Rechenschaftsbericht, der den Vorschriften des Parteiengesetzes entspricht. 2Die Rechenschaftsberichte sind durch die satzungsgemäß zuständigen Organe zu prüfen. 3Für die Prüfung des Rechenschaftsberichts des Bundesverbandes sind dessen Rechnungsprüfer zuständig.
    3. Die Landesverbände übermitteln dem Bundesschatzmeister bis zum 30. April eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte für das Vorjahr zusammen mit dem Bericht über die Prüfung nach Absatz 2 Satz 1.
    4. Rechenschaftspflichtige Verbände der Landesverbände übermitteln bis zum 28. Februar eines jeden Jahres ihre Rechenschaftsberichte für das Vorjahr der zuständigen Stelle in dem jeweiligen Landesverband.
  2. Finanzordnung
    1. 1Die Partei gibt sich eine Finanzordnung, die Bestandteil der Bundessatzung ist. 2In dieser werden der Fragen der Finanzen, der Beitragshöhe und -erhebung, sowie der Rechnungslegung geregelt.
    2. Die Finanzordnung trifft dabei geeignete Regelungen, um den Vorschriften des Parteiengesetzes Rechnung zu tragen.
  3. Auflösung und Verschmelzung der Partei 
    1. Einen Antrag auf Auflösung der Partei oder ihre Verschmelzung mit einer oder mehreren anderen Parteien können
  4. der Bundesvorstand durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder

oder

  1. die Vorstände von zwei Dritteln der bestehenden Landesverbände

an den Bundesparteitag richten.

  1. 1Der Bundesparteitag kann einen solchen Antrag mit drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen annehmen. 2Es gilt § 32 Absatz 3 entsprechend.
  2. Urabstimmung über Auflösung oder Verschmelzung
    1. Trifft der Bundesparteitag nach § 37 Abs. 2 einen Beschluss über die Auflösung oder Verschmelzung der Partei, wird dieser wirksam, falls er in einer Urabstimmung der Mitglieder bestätigt wird.
    2. 1Für eine Urabstimmung nach Absatz 1 gilt ein Quorum, das der Bundesparteitag in seinem Beschluss nach § 38 Absatz. 2 zugleich mit dem Verfahren der Urabstimmung festlegt. 2Das Quorum beträgt mindestens einem Zehntel und höchstens der Hälfte der Personen, die zum Zeitpunkt des Beschlusses nach § 38 Absatz. 2 Parteimitglieder waren. 3Der Bundesvorstand stellt die Zahl der Parteimitglieder zum Zeitpunkt des Beschlusses nach § 38 Absatz. 2 rechtzeitig fest.






Stand der Gut-Menschen-Partei-Satzung:

05. Oktober 2025.